Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur Befürchtung, dass die BA nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Sofern aber in den nächsten Wochen wider Erwarten keine Anklageerhebung erfolgt sein sollte, hätten sowohl das zuständige ZMG als auch das Bundesstrafgericht als StPO-Beschwerdeinstanz nötigenfalls die gesetzliche Möglichkeit, die BA im Falle von weiteren Haftverlängerungen zur Eile zu mahnen oder ihr in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) konkrete Fristen anzusetzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO).