insbesondere erfolgten weitere Einvernahmen des Beschuldigten am 30. August und 1. September 2022. Am 20. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung eingereicht, in der er sich ausführlich zur Sache äusserte. Im November 2022 befasste sich die BA mit den umfangreichen Beweisanträgen der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO. Laut Vorinstanz stand die Untersuchung Ende November 2022 kurz vor dem Abschluss. Die BA habe "bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt" (angefochtener Entscheid, S. 12, E. 6.5.5-6.5.6; S. 25 f., E. 8.2 und 8.4). Etwas anderes hat die BA auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 nicht kommuniziert.