Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, die BA habe das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben. Weder behauptet er, die BA sei in gewissen Phasen der Untersuchung über längere Zeit untätig geblieben, noch moniert er konkrete Versäumnisse der Verfahrensleitung. Anzeichen für eine ungesetzliche Verfahrensverschleppung ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten: Seit 22. Juli 2022 liegt der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vor. Seither hat die BA, nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen der Vorinstanz, weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen; insbesondere erfolgten weitere Einvernahmen des Beschuldigten am 30. August und 1. September