Zwar erscheint eine Untersuchungshaft von sechs Jahren ungewöhnlich lang, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt. Es handelt sich jedoch um ein äusserst aufwändiges und komplexes Verfahren in einem sehr schwierigen Untersuchungskontext bei einem schweren Fall von mutmasslichen Kapitalverbrechen bzw. mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Fall erforderte umfangreiche Untersuchungshandlungen in mehreren Ländern, darunter in Westafrika. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, die BA habe das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben.