Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit ist die bisherige Haftdauer von knapp sechs Jahren noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit der er derzeit ernsthaft rechnen muss. 5.4. Zu prüfen ist weiter, ob angesichts der langen bisherigen Haftdauer Verfahrensverschleppungen vorliegen, die eine Haftentlassung des Beschwerdeführers als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen liessen. Zwar erscheint eine Untersuchungshaft von sechs Jahren ungewöhnlich lang, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt.