264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung darlegt, ist im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u.a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 7.4.1 S. 23). Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren.