264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB). Wie ebenfalls bereits erläutert (E. 3.2), droht ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe.