Den Beschuldigten drohten dort wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem nuklearwaffenfähigem Material) und weiteren Delikten Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Das Bundesgericht ermahnte die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden allerdings zur Prüfung, ob im Verlauf der nächsten Monate entweder "eine speditive Anklageerhebung" möglich erschien oder sich eine Haftentlassung aufdrängte (zit. Urteile 1B_175/2008 E. 4.7; 1B_177/2008 E. 4.6).