Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft. Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes stimmt mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (zu Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK)