Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen ( BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3 ; 136 I 274 E. 2.3 ; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; Urteile 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.6; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3). 5.2. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft.