5. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Überhaft bzw. eine unverhältnismässige Dauer der Untersuchungshaft von unterdessen 6 Jahren. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO. 5.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar.