Dass im vorliegenden Fall von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist (angefochtener Entscheid, E. 7, S. 21-24; E. 8.4 S. 25), bestreitet er nicht substanziiert. Zwar macht er auch vor Bundesgericht nochmals geltend, es genüge, ihm in Absprache mit der zuständigen Migrationsbehörde einen Wohnort zuzuweisen oder ihn in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Haftregime unterzubringen; dies könne mit Electronic Monitoring und der Auflage verbunden werden, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Diesbezüglich setzt er sich jedoch weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nachvollziehbar auseinander.