237 StPO seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer (im Sinne einer Ersatzmassnahme) die Möglichkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Haftregime erwähne, stehe es ihm jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.4, S. 25 f.). 4.3. An dieser Einschätzung der Vorinstanzen und der BA vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass im vorliegenden Fall von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist (angefochtener Entscheid, E. 7, S. 21-24; E. 8.4 S. 25), bestreitet er nicht substanziiert.