1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3 und 2.8). 4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, wie die Auflagen, sich nur in einem bestimmten Haus aufzuhalten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, bzw. eine elektronische Überwachung geeignet wären, der hier vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Auch andere wirksame Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar.