4. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 7, S. 21-24) hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, mit Ersatzmassnahmen für Haft könne die Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden. 4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl.