264a und Art. 264k StGB erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft sind, lässt den dringenden Tatverdacht ebenso wenig dahinfallen, zumal dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen vorgeworfen werden, die nach diesem Datum verübt wurden. 3.10. Gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen durfte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO bejahen (namentlich von Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB).