f, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB) vorgeworfen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.9.1-6.9.2, S. 15-18). 3.9. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Zusammenhang grösstenteils darauf, diverse Einwände weitschweifig zu repetieren, die er bereits in früheren Verfahren erfolglos vorgebracht hatte. Seine Kritik ist insofern nicht geeignet, den vom Bundesgericht bereits mehrmals bejahten dringenden Tatverdacht von Verbrechen in Frage zu stellen.