Die Vorinstanz erwägt, die genannten Beweisaussagen wichen zwar in Details voneinander ab; sie legten jedoch nahe, dass die Tötung von Baba Jobe "zusammen mit den Gefängnisdiensten unter Einbezug des Beschwerdeführers geplant" worden sei. Es lägen zumindest Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 264a Abs. 1 StGB) einen massgeblichen Tatbeitrag auch zur Tötung von Baba Jobe geleistet habe. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art. 264m StGB. In fünf weiteren konkreten Fällen wird dem Beschwerdeführer auch noch zusätzlich Folter (i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. f, evtl. i.V.m.