Das Bundesstrafgericht weist insbesondere darauf hin, dass diverse Beweisaussagen vorlägen, wonach er am 14. April 2016 sowohl bei der PIU als auch im NIA-Hauptquartier persönlich anwesend gewesen sei. Als amtierender Innenminister und Vorgesetzter der handelnden Polizeikräfte habe er die Folterung und Tötung Sandengs jedenfalls bewusst geduldet bzw. vorsätzlich nicht verhindert. Weiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, auch für die Tötung des ehemaligen Mehrheitsführers der gambischen Nationalversammlung, Baba Jobe, am 29. Oktober 2011, in dessen Spitalzimmer im Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul, strafrechtlich verantwortlich zu sein (Art. 264a Abs. 1 lit.