Aufgrund der Folterhandlungen habe das Opfer derart schwere Verletzungen erlitten, dass es noch in derselben Nacht im Hauptquartier der NIA verstorben sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die NIA habe die Rolle der Polizei "gekapert" und es sei völlig ausserhalb seiner Kontrolle gewesen, was bei der NIA geschah, vermögen nach Ansicht der Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Das Bundesstrafgericht weist insbesondere darauf hin, dass diverse Beweisaussagen vorlägen, wonach er am 14. April 2016 sowohl bei der PIU als auch im NIA-Hauptquartier persönlich anwesend gewesen sei.