Zum dringenden Tatverdacht konkreter einzelner Verbrechen (insbesondere vorsätzliche Tötungen und Folterfälle) erwägt die Vorinstanz, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes: Die Beschwerdekammer bejaht den dringenden Tatverdacht der Folterung und vorsätzlichen Tötung des gambischen Oppositionspolitikers Solo Sandeng am 14./15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Banjul (Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB). Die Regierung habe diesen verdächtigt, einer der Anführer der unbewilligten politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 gewesen zu sein.