Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich über weite Strecken darauf beschränken, seine vom Bundesgericht und vom Bundesstrafgericht bereits mehrmals verworfene Argumentation zu wiederholen, lassen in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht erkennen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. Art. 264a und Art. 264k StGB). Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (E. 6.7 S. 12-15). 3.8. Zum dringenden Tatverdacht konkreter einzelner Verbrechen (insbesondere vorsätzliche Tötungen und Folterfälle) erwägt die Vorinstanz, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes: