Er betonte, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet wurden, Folter und Misshandlungen weit verbreitet bzw. systematisch eingesetzt worden seien. Personen, die während ihrer Haft von der NIA befragt wurden, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich über weite Strecken darauf beschränken, seine vom Bundesgericht und vom Bundesstrafgericht bereits mehrmals verworfene Argumentation zu wiederholen, lassen in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht erkennen (Art.