Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass sich daraus ein dringender Tatverdacht auch für das fragliche Tatbestandsmerkmal (von Verbrechen gegen die Menschlichkeit) ergebe. 3.7. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 143 IV 316 (E. 6.2 S. 326) festgestellt hat, musste der UN-Folterbericht angesichts der Sicherheitssituation und fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Gambia unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden. Deshalb sind Details daraus zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Der Vorinstanz ist aber darin zuzustimmen, dass die oben geschilderte allgemeine Einschätzung der Lage in Gambia zutrifft.