Schliesslich sei er wieder ins Mile 2-Gefängnis verfrachtet worden. 3.6. Soweit der Beschwerdeführer erneut den Tathintergrund eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (als Tatbestandsmerkmal von Verbrechen gegen die Menschlichkeit) bestreitet, erwägt die Vorinstanz Folgendes: Diesbezüglich sei insbesondere dem unabhängigen Bericht vom 16. März 2015 des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, zur Lage in Gambia Rechnung zu tragen sowie dem unabhängigen Bericht vom 11. Mai 2015 des UN-Sonderberichterstatters Christof Heyns über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen in Gambia (vgl. auch BGE 143 IV 316 E. 5.1).