Im vorliegend angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht (ergänzend) namentlich Folgendes: Der Beschwerdeführer werde nach wie vor dringend verdächtigt, sich zunächst (ab dem Jahr 2000) als Mitglied der gambischen Armee, später (ab Februar 2005) in seiner Funktion als Inspector General of Police und anschliessend (ab November 2006) als Innenminister der Republik Gambia bis September 2016 insbesondere der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, mehrfachen Folter und mehrfachen Freiheitsberaubung strafbar gemacht zu haben, indem er diese Verbrechen (in Mittäterschaft) begangen, angeordnet bzw. koordiniert sowie als Vorgesetzter zugelassen oder nicht verhindert habe.