Woraus sich diese Hinweise konkret ergeben, konnte dem damals angefochtenen Entscheid zwar noch nicht entnommen werden, was der Beschwerdeführer zu Recht kritisierte. Am Ergebnis hat dies jedoch nichts geändert, da unabhängig davon nach wie vor hinreichende Anhaltspunkte für eine (Mit-) Täterschaft des Beschwerdeführers bestanden. 3.4. Im vorliegend angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht (ergänzend) namentlich Folgendes: