In Bezug auf die rechtshilfeweise erhobenen Akten betreffend die Tötung von Baba Jobe am 29. Oktober 2011 erwog das Bundesgericht (im sechsten Urteil), dass sich daraus Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einer Gruppe von "Junglers" den ungehinderten Zugang zum schlafend in seinem Spitalzimmer liegenden Baba Jobe ermöglicht habe, wo dieser anschliessend getötet wurde. Woraus sich diese Hinweise konkret ergeben, konnte dem damals angefochtenen Entscheid zwar noch nicht entnommen werden, was der Beschwerdeführer zu Recht kritisierte.