Zudem habe die Gewährsperson konkret ausgesagt, dass die Untersuchungskommission in den Räumlichkeiten der NIA tagte, der Beschwerdeführer mehrmals zugegen war und die "Junglers" die einzuvernehmenden Personen zum Teil aus dem Raum holten, um sie mit Schlägen zum Sprechen zu bringen. In Bezug auf die rechtshilfeweise erhobenen Akten betreffend die Tötung von Baba Jobe am 29. Oktober 2011 erwog das Bundesgericht (im sechsten Urteil), dass sich daraus Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einer Gruppe von "Junglers" den ungehinderten Zugang zum schlafend in seinem Spitalzimmer liegenden Baba Jobe ermöglicht habe, wo dieser anschliessend getötet wurde.