Es hielt jedoch fest, dass die zahlreichen von der Vorinstanz berücksichtigten gegenteiligen Hinweise deswegen nicht unhaltbar erscheinen. Auch in seinem sechsten Urteil vom 28. Oktober 2020 (Verfahren 1B_519/2020) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Erwägungen weiterhin Gültigkeit beanspruchten. Zwar hatte der Beschwerdeführer eingewendet, ausser einer Person habe bislang niemand eine von ihm persönlich begangene Tat beschrieben. Dabei übersah er jedoch, dass dieser Umstand - zumindest in Bezug auf die Strafbarkeit des Vorgesetzten gemäss Art. 264k StGB - hier keine entscheidende Rolle spielt. Wohl trifft es zu, dass diese Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.