Der Zeuge habe insbesondere ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort eines gambischen Journalisten weitergegeben habe, der in der Folge von Angehörigen des "Patrol Teams" ermordet worden sei. Nicht hinreichend substanziiert war die Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zur Aussage einer Auskunftsperson. Diese hatte gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts ausgesagt, vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 bis 2003 regelmässig und im Januar 2005 erneut und wiederholt misshandelt und sexuell missbraucht (vergewaltigt) worden zu sein. Die resultierenden zwei Schwangerschaften habe der Beschwerdeführer gegen ihren Willen abbrechen lassen.