Die Vorinstanz hatte festgehalten, aus der Auswertung des Telefons gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, als die Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von Solo Sandeng demonstrierten, mit dieser Person Kontakt gehabt hatte. Weiter war nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht berücksichtigt hatte, dass sich den Schilderungen eines weiteren Zeugen zusätzliche Hinweise auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den paramilitärischen Einheiten der "Junglers" bzw. deren Nachfolgeeinheit (dem sogenannten "Patrol Team") entnehmen liessen.