Als nicht hinreichend begründet erwies sich auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Feststellung, auf seinem Mobiltelefon sei ein mit "Gen Saul Badje" bezeichneter Kontakt gespeichert gewesen, bei dem es sich vermutlich um General Saul Badje, den zeitweisen Kommandanten der "Presidential Guard", der "Junglers" und der "State Guard" handle. Die Vorinstanz hatte festgehalten, aus der Auswertung des Telefons gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, als die Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von Solo Sandeng demonstrierten, mit dieser Person Kontakt gehabt hatte.