Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es sich bei dem auf seinem Mobiltelefon unter "Dgd Nia Badj" gespeicherten Kontakt nicht um den damaligen Director General (Generaldirektor) und früheren Deputy Director General (stv. Generaldirektor) der NIA, Yankuba Badje, handeln könne, weil es ja dann "ddg" und nicht "dgd" heissen müsste, überzeugte das Bundesgericht nicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, wer bzw. was hinter dem Namen und der Abkürzung denn sonst stehen sollte.