Es hielt insbesondere fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, die NIA und die "Junglers" hätten unter der ausschliesslichen Befehlsgewalt des Präsidenten gestanden, weshalb deren Handlungen ihm, dem Beschwerdführer, nicht zugerechnet werden könnten, lasse die gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es sich bei dem auf seinem Mobiltelefon unter "Dgd Nia Badj" gespeicherten Kontakt nicht um den damaligen Director General (Generaldirektor) und früheren Deputy Director General (stv.