Der Beschwerdeführer habe die daraufhin folgenden Tötungen koordiniert und die zu deren Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet. In seinem fünften Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 kam das Bundesgericht erneut zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Es hielt insbesondere fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, die NIA und die "Junglers" hätten unter der ausschliesslichen Befehlsgewalt des Präsidenten gestanden, weshalb deren Handlungen ihm, dem Beschwerdführer, nicht zugerechnet werden könnten, lasse die gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen.