In seinem vierten Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 verwies das Bundesgericht auf die Erwägungen des ZMG, die den Tatverdacht zusätzlich erhärteten, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert auseinandersetzte. Danach waren inzwischen auch eigene Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Daraus ergaben sich Hinweise zu Direktiven von Yahya Jammeh an den Beschwerdeführer; ebenso zur Zusammenarbeit zwischen der damals dem Beschwerdeführer unterstellten Polizei und der NIA. So veranlasste der Beschwerdeführer, dass die Polizei am 14. bzw. 16. April 2016 diverse Demonstrierende verhaftete und diese der NIA übergab.