Personen, die während ihrer Haft von der NIA befragt werden, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten. Das Bundesgericht wies weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Aussagen einer weiteren Auskunftsperson Hinweise auf im Jahr 2016 an ihr und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterungen ergaben, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. In seinem vierten Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 verwies das Bundesgericht auf die Erwägungen des ZMG, die den Tatverdacht zusätzlich erhärteten, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert auseinandersetzte.