40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mittäterschaft setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die beschuldigte Person die vorsätzliche Tötung eigenhändig verübt; massgeblich ist, ob ihr in seiner konkreten Beteiligungsrolle die Tatherrschaft zukommt ( BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1). Art. 264a StGB regelt die Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einen Menschen vorsätzlich tötet (lit.