Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der übrigen StGB-Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft ( Art. 111 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre ( Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB).