3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). 3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.