2. Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft bzw. Abweisung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 222 i.V.m. Art. 227 und Art. 228 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.