Am 24. Januar 2023 übermittelte er unaufgefordert eine weitere Eingabe. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess.