D. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 2. Januar 2023 beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. November 2022 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für Haft. Das ZMG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die BA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Innert der auf den 18. Januar 2023 (fakultativ) angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Am 24. Januar 2023 übermittelte er unaufgefordert eine weitere Eingabe.