{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n7.\nBeiläufig rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Danach muss jeder festgenommenen Person in möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Der Beschwerdeführer stellt sich (ohne weitere Angaben) auf den Standpunkt, er sei von der BA erstmals am 10./11. Mai 2022 - angeblich mehr als fünf Jahre nach seiner Verhaftung - über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 34 oben).\nDas Bundesgericht prüft diese Rüge nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Es tritt nur auf klar und substanziiert erhobene und, soweit möglich, belegte Vorbringen ein (\nBGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).\nDer Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass im Zeitpunkt der Haftanordnung noch die Berner Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung führte und diese ihm schon im Hinblick auf seine Haftanordnung am 28. Januar 2017 durch das ZMG die Gelegenheit gab, sich zu den damaligen Verdachtsgründen zu äussern (\nArt. 224 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2017 übernahm die BA die Strafuntersuchung (vgl.\nBGE 143 IV 316 E. A-B). Wie sich aus den Akten ergibt, haben die zuständigen Strafbehörden dem Beschwerdeführer auch in der Folge diverse Male konkrete Vorhalte (gemäss Art. 157 i.V.m. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) zum untersuchten Sachverhalt gemacht. Informationen zum sich sukzessive erhärtenden dringenden Tatverdacht erfolgten insbesondere in den oben (E. 3.3-3.8) dargelegten Haftprüfungsverfahren sowie bei seinen Einvernahmen durch die Strafverfolgungsbehörde (vgl. schon\nBGE 143 IV 316 E. 3-6).\nDie Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 2 EMRK erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert ist.\n8.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDer Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 28. Oktober 2020 (E. 5) abzuweichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. Januar 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Forster"}