{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nArt. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m.\nArt. 37 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 StBOG) Rügen betreffend Haftbedingungen nur so weit geprüft hat, als sie sich unmittelbar auf die Rechtmässigkeit der Haft auswirken können, hält nach den obigen Erwägungen vor dem Bundesrecht stand.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Überstellung am 8. September 2018 vom kantonalen Gefängnis Biel ins Regionale Untersuchungsgefängnis Burgdorf sei ihm an Wochenenden und Feiertagen systematisch die Nahrung verweigert worden. Seine Haftbedingungen kämen einer Folter gleich bzw. einer unmenschlichen Behandlung. Dies gelte zumindest für die Zeit vom 27. Januar 2017 bis zum 8. September 2018 im kantonalen Gefängnis Biel. In gewissen (nicht näher bezeichneten) Unterlagen, aus denen er in einem persönlichen Brief vom 15. Juni 2022 an die BA zitiert habe, würden die schwerwiegenden physischen und psychischen Konsequenzen beschrieben, die ein Häftling in längerer Isolationshaft erleide. Sämtliche mit dem Fall befassten Justizbehörden hätten sich bisher systematisch geweigert, solche Konsequenzen zuzugeben. Schon vor mehr als 3 ½ Jahren habe er seine medizinische Begutachtung beantragt, die jedoch bisher von keiner der Behörden, an die er gelangt sei, in Auftrag gegeben worden sei. Diesbezüglich habe sich die kantonale Verwaltungsjustiz für nicht zuständig erklärt; als zuständig sei das ZMG genannt worden. Zwar sei er vom ZMG anlässlich der letzten mündlichen Haftverhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Dies entkräfte jedoch die Ausführungen in den von ihm brieflich zitierten Unterlagen nicht.\n6.5. Das Bundesstrafgericht erwägt dazu Folgendes:\nDer Beschwerdeführer habe einerseits behauptet, um eine medizinische Untersuchung gebeten zu haben. Anderseits habe er sich auf den Standpunkt gestellt, es sei \"weder nützlich noch legitim\", dass er die Gefängnisärzte zu diesem Zweck von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde. Zwar habe er (in seinem persönlichen Schreiben vom 15. Juni 2022) aus zahlreichen Unterlagen zitiert, die schwere Gesundheitsrisiken für Häftlinge in Isolationshaft thematisierten. Die zitierten Unterlagen habe er jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, inwiefern sich diese auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen hätten. Auf Fragen der Gerichtspräsidentin des ZMG anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 17. Oktober 2022, wie es ihm gehe, habe er geantwortet, er sei \"okay\"; auch seine Gesundheit sei \"in Ordnung\". Gestützt darauf habe das ZMG festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte für schwere psychische oder physische Schädigungen beim Beschwerdeführer erkennbar, die eine Intervention des Haftgerichtes erforderlich machen würden. Auch für die Beschwerdekammer bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des dem Beschwerdeführer konkret auferlegten Haftregimes unzumutbar bzw. grundrechtswidrig wären (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.5 S. 26 f.).\n6.6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Sachdarstellung der Beschwerdekammer offensichtlich unzutreffend wäre. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind insofern für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).\nDer Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang pauschale Behauptungen und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise auseinander. Er macht nicht substanziiert geltend, dass er bei der BA oder beim ZMG (etwa anlässlich der mündlichen Verhandlung und seiner persönlichen Befragung) ein Gesuch auf medizinische Begutachtung seiner Hafterstehungsfähigkeit gestellt hätte, welches von der BA bzw. vom ZMG abgelehnt worden wäre. Er nennt auch keine Akten, aus denen hervorginge, dass er bei der verfahrensleitenden BA eine entsprechende anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg beschritten hätte. Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, es sei weder nützlich noch legitim, dass er die Gefängnisärzte zum Zwecke einer allfälligen medizinischen Begutachtung von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinde, wäre ein solcher Standpunkt unbehelflich: Falls er sich ernsthaft darum bemüht hätte, seine Hafterstehungsfähigkeit medizinisch abzuklären, müsste er die betreffenden behördlich bestellten Vertrauensärzte konsequenterweise auch von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit sie zu Handen der Verfahrensleitung bzw. der Haftgerichte ein entsprechendes medizinisches Gutachten erstatten könnten. Ebenso wenig legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er konkrete Gesuche zu den von ihm kritisierten Fragen des Haftregimes (z.B. Ernährung, medizinische Versorgung usw.) eingereicht hätte, die von der BA oder der Gefängnisleitung abschlägig entschieden worden wären.\nZwar macht er noch geltend, er sei zumindest in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis zum 8. September 2018 im kantonalen Gefängnis Biel unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen; die Vorinstanz habe davor die Augen verschlossen. Inwiefern das damalige Haftregime in Biel zu beanstanden gewesen wäre, bzw. was dort konkret vorgefallen wäre, legt er jedoch nicht dar.\nDie pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nicht auf ungesetzliche Haftbedingungen schliessen, welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen lassen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stünde es ihm auch jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) einzureichen, soweit er das aktuelle Haftregime im Untersuchungsgefängnis als unnötig belastend empfindet. Dass er dies selber als nicht angebracht einstuft, ist weder den Vorinstanzen noch der BA anzulasten. Auch in diesem Zusammenhang ist derzeit kein Haftentlassungsgrund ersichtlich.\n"}