{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n6.\nSchliesslich beanstandet der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 10 Abs. 3 BV auch noch die Haftbedingungen. Diese kämen einer Folter gleich bzw. einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er macht geltend, sein Gesundheitszustand und das von ihm als unzumutbar kritisierte Haftregime erforderten seine sofortige Haftentlassung. Insbesondere sei ihm eine medizinische Begutachtung und (an Wochenenden und Feiertagen) auch die Nahrung systematisch verweigert worden.\n6.1. Gewisse Vollzugsfragen der strafprozessualen Haft (etwa betreffend Briefkontrolle und Verteidigerverkehr) werden in\nArt. 235 Abs. 1-4 StPO geregelt. Die materiellen Voraussetzungen der betreffenden Grundrechtseingriffe sind formellgesetzlich in der StPO normiert, die Einzelheiten sind kantonalrechtlich auf Verordnungsstufe zu regeln (Bundesgerichturteil 1B_447/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2). Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Die Kantone regeln insofern die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (\nArt. 235 Abs. 5 StPO). Bei strafprozessualen Anordnungen der Untersuchungsleitung betreffend Beschränkung des freien Verteidigerverkehrs mit Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sieht die StPO noch eine Genehmigung durch das kantonale ZMG vor (\nArt. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n6.2. Der Haftbeschwerde unterliegen nach\nArt. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Streitigkeiten über Fragen des strafprozessualen Haftregimes werden in\nArt. 222 StPO nicht genannt. Im Haftbeschwerdeverfahren sind - unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (\nArt. 31 Abs. 3 und Abs. 4 BV,\nArt. 5 Abs. 2 StPO) - somit primär die gesetzlichen Haftvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Bestehen von Haftgründen und die Verhältnismässigkeit der aktuellen Haft (\nArt. 212 und 221 StPO). Demgegenüber wäre es den Haftgerichten schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, in den engen gesetzlichen Fristen der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren (insbes. Art. 222 und 227 f. StPO) sowie in Wahrung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch noch sämtliche akzessorischen Fragen des Haftregimes sorgfältig abzuklären.\nGegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Gefängnisbesuche, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl.\nArt. 235 Abs. 5 StPO;\nBGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gegen akzessorische Zwangsmassnahmen oder Untersuchungshandlungen der Verfahrensleitung (z.B. Ablehnung von Gesuchen um medizinische Begutachtung oder Verfügungen gestützt auf\nArt. 235 Abs. 2-4 StPO) ist grundsätzlich der ordentliche StPO-Beschwerdeweg zu durchlaufen (\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Im Fall von\nBGE 140 I 125 hatte ein kantonales ZMG im Anschluss an ein Haftverlängerungsverfahren von Amtes wegen (und ausserhalb des Haftprüfungsverfahrens) ein separates Verfahren zur Klärung von mutmasslich rechtswidrigen strafprozessualen Haftbedingungen eröffnet. Nach entsprechender Untersuchung erliess das ZMG ein Feststellungsurteil betreffend das Haftregime. Gegen dieses Urteil des ZMG war die Beschwerde an die (kantonale) Beschwerdeinstanz (\nArt. 393 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben (vgl.\nBGE 140 I 125 E. 2.2).\nDirekt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens können Fragen der Haftbedingungen folglich nur ausnahmsweise erhoben werden, falls das Haftregime (per se) die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere\nArt. 10 Abs. 3 BV oder\nArt. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (vgl.\nBGE 139 IV 41 E. 3.1).\nSeparate Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Haftbedingungen (bei Bundesgerichtsbarkeit) sind nur mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar, soweit es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 StPO). Entscheide der Berufungskammer (über Haftbedingungen in Sicherheitshaft) sind grundsätzlich direkt mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1).\n6.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht substanziiert, dass er bei der BA ein Gesuch um medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) gestellt hätte, welches von der BA als Verfahrensleiterin abgewiesen worden wäre (\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.\nArt. 7 StBOG). Ebenso wenig ist hier sonst eine Verfügung der BA (gestützt auf\nArt. 235 Abs. 2-4 StPO) oder der kantonalen Gefängnisleitung (gestützt auf\nArt. 235 Abs. 5 StPO) angefochten. Der Beschwerdeführer hat auch kein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (mit erleichterten Haftbedingungen) gestellt (\nArt. 236 StPO). Er macht vielmehr geltend, er halte ein solches Gesuch für nicht angezeigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 31). Soweit er den gesetzlichen Rechtsweg weder beschritten noch ausgeschöpft hat, ist auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten (\nArt. 80 BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 5, Art. 236 bzw.\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO).\n6.4. Dass die Vorinstanz im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens ("}