{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n5.3. Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB). Wie ebenfalls bereits erläutert (E. 3.2), droht ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung darlegt, ist im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u.a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 7.4.1 S. 23). Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit ist die bisherige Haftdauer von knapp sechs Jahren noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit der er derzeit ernsthaft rechnen muss.\n5.4. Zu prüfen ist weiter, ob angesichts der langen bisherigen Haftdauer Verfahrensverschleppungen vorliegen, die eine Haftentlassung des Beschwerdeführers als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen liessen.\nZwar erscheint eine Untersuchungshaft von sechs Jahren ungewöhnlich lang, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt. Es handelt sich jedoch um ein äusserst aufwändiges und komplexes Verfahren in einem sehr schwierigen Untersuchungskontext bei einem schweren Fall von mutmasslichen Kapitalverbrechen bzw. mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Fall erforderte umfangreiche Untersuchungshandlungen in mehreren Ländern, darunter in Westafrika. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, die BA habe das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben. Weder behauptet er, die BA sei in gewissen Phasen der Untersuchung über längere Zeit untätig geblieben, noch moniert er konkrete Versäumnisse der Verfahrensleitung.\nAnzeichen für eine ungesetzliche Verfahrensverschleppung ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten: Seit 22. Juli 2022 liegt der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vor. Seither hat die BA, nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen der Vorinstanz, weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen; insbesondere erfolgten weitere Einvernahmen des Beschuldigten am 30. August und 1. September 2022. Am 20. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung eingereicht, in der er sich ausführlich zur Sache äusserte. Im November 2022 befasste sich die BA mit den umfangreichen Beweisanträgen der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO. Laut Vorinstanz stand die Untersuchung Ende November 2022 kurz vor dem Abschluss. Die BA habe \"bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt\" (angefochtener Entscheid, S. 12, E. 6.5.5-6.5.6; S. 25 f., E. 8.2 und 8.4). Etwas anderes hat die BA auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 nicht kommuniziert. Folglich darf mit der Erhebung der Anklage innert einigen Tagen oder Wochen gerechnet werden.\nBei dieser Sachlage besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur Befürchtung, dass die BA nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Sofern aber in den nächsten Wochen wider Erwarten keine Anklageerhebung erfolgt sein sollte, hätten sowohl das zuständige ZMG als auch das Bundesstrafgericht als StPO-Beschwerdeinstanz nötigenfalls die gesetzliche Möglichkeit, die BA im Falle von weiteren Haftverlängerungen zur Eile zu mahnen oder ihr in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) konkrete Fristen anzusetzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO).\n"}