{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n5.\nWeiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Überhaft bzw. eine unverhältnismässige Dauer der Untersuchungshaft von unterdessen 6 Jahren. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO.\n5.1. Gemäss\nArt. 31 Abs. 3 BV und\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch\nArt. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (\nBGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6;\n143 IV 168 E. 5.1;\n139 IV 270 E. 3.1\n; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).\nIm Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.\nArt. 31 Abs. 3-4 BV und\nArt. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (\nBGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3\n; 136 I 274 E. 2.3\n; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; Urteile 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.6; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3).\n5.2. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft. Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes stimmt mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (zu\nArt. 5 Ziff. 3-4 EMRK) überein:\nIm zitierten Urteil 1B_55/2020 (E. 3.4-3.6) hat das Bundesgericht eine strafprozessuale Haftdauer von ca. 8 Jahren (Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug im Hauptverfahren und Sicherheitshaft bis zur Anhängigkeit des Berufungsverfahrens) noch als grundrechtskonform eingestuft, in einem äusserst komplexen Verfahren und nachdem erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgefällt worden war.\nIn zwei konnexen Urteilen vom 5. August 2008 hat das Bundesgericht Untersuchungshaftdauern von drei Jahren und zwei Monaten bzw. zwei Jahren und elf Monaten in einem komplexen und aufwändigen Wirtschaftsstrafverfahren als bundesrechtskonform erachtet (Urteile 1B_175/2008 und 1B_177/2008 vom 5. August 2008). Den Beschuldigten drohten dort wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem nuklearwaffenfähigem Material) und weiteren Delikten Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Das Bundesgericht ermahnte die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden allerdings zur Prüfung, ob im Verlauf der nächsten Monate entweder \"eine speditive Anklageerhebung\" möglich erschien oder sich eine Haftentlassung aufdrängte (zit. Urteile 1B_175/2008 E. 4.7; 1B_177/2008 E. 4.6). Auf Beschwerde der Beschuldigten hin verneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26. April 2011 eine Verletzung von Art. 5 EMRK. In seiner Begründung wies der Gerichtshof namentlich darauf hin, dass das Bundesgericht die Haftfälle eingehend geprüft und die Strafverfolgungsbehörden zu einer zügigen Untersuchungsführung bzw. Anklageerhebung ermahnt hatte (EGMR vom 26. April 2011 i.S.\nTinner gegen Schweiz, Nrn. 59301/08 und 8439/09, Ziff. 63, Plädoyer 2011/3 S. 78, AJP 2012 S. 542).\nIn einem weiteren die Schweiz betreffenden Urteil vom 5. November 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ca. fünf Jahre dauernde strafprozessuale Haft für grundrechtskonform angesehen bei einem Beschuldigten, dem organisierte Drogenkriminalität zur Last gelegt wurde und bei dem eine erhöhte Fluchtgefahr bestand (EGMR vom 5. November 2009 i.S.\nShabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 58-69, AJP 2010 S. 371 f.)."}