{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-1-2023_2023-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=28.01.2023&to_date=31.01.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2023-1B_1-2023&number_of_ranks=60", "Checksum": "cd6cb17693ff011bb203a240070212de"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 1/2023", "1B_1/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:44:00", "Checksum": "afd35578a1e7ab457ca698c36d79a654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.01.2023 1B 1/2023 (1B_1/2023)\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\nDer besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 7, S. 21-24) hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, mit Ersatzmassnahmen für Haft könne die Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden.\n4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als \"ultima ratio\" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 3.1;\n142 IV 367 E. 2.1;\n140 IV 74 E. 2.2). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu\nArt. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (\nArt. 237 Abs. 3 StPO; vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3 und 2.8).\n4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, wie die Auflagen, sich nur in einem bestimmten Haus aufzuhalten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, bzw. eine elektronische Überwachung geeignet wären, der hier vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Auch andere wirksame Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer (im Sinne einer Ersatzmassnahme) die Möglichkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Haftregime erwähne, stehe es ihm jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.4, S. 25 f.).\n4.3. An dieser Einschätzung der Vorinstanzen und der BA vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass im vorliegenden Fall von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist (angefochtener Entscheid, E. 7, S. 21-24; E. 8.4 S. 25), bestreitet er nicht substanziiert. Zwar macht er auch vor Bundesgericht nochmals geltend, es genüge, ihm in Absprache mit der zuständigen Migrationsbehörde einen Wohnort zuzuweisen oder ihn in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Haftregime unterzubringen; dies könne mit Electronic Monitoring und der Auflage verbunden werden, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Diesbezüglich setzt er sich jedoch weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nachvollziehbar auseinander.\nDie Ansicht der Vorinstanzen, die ausgeprägte Fluchtgefahr lasse sich im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht mittels Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend bannen, hält vor dem Bundesrecht stand.\n"}